Patienten­­verfügung –
selbstbestimmt entscheiden

Weil niemand fühlen kann,
was Sie wirklich wollen.

Die moderne Medizin kann vieles – manchmal fast alles.
Doch nicht jede medizinische Möglichkeit ist auch im Sinne des Menschen, den sie betrifft.

Eine gute Patientenverfügung schafft Klarheit

Für Familie und Freunde

Sie entlastet Ihre Familie und Freunde.

Für Ärztinnen und Ärzte

Sie gibt Ärztinnen und Ärzten klare Orientierung.

Für Sie selber

Sie stellt sicher, dass Ihr Wille respektiert wird.

„Eine fehlende oder unklare Patientenverfügung belastet vor allem die, die bleiben.“

Bernd Hansen

Ihr Wille ist entscheidend – insbesondere dann, wenn die moderne Medizin an ihre Grenzen gelangt

Wer einmal gesehen hat, wie gravierend eine Krankheit oder ein Unfall das Leben verändern können, weiß:
Eine Patientenverfügung ist kein Papierkram – sie ist ein Akt der Selbstbestimmung.

Sie muss mehr sein als nur ein Dokument mit angekreuzten Eventualitäten und unzureichend ausgearbeiteten Wertvorstellungen. Das hat auch der Bundesgerichtshof erkannt und in seinen Urteilen die Wertstellung und die Ansprüche an eine Patientenverfügung entscheidend definiert:

1. Ihr Wille zählt, auch wenn Sie ihn nicht mehr äußern können. Eine wirksame Patientenverfügung ist keine unverbindliche Bitte. Ärzte, Betreuer und Angehörige müssen ihr Geltung verschaffen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 17.03.2003 – XII ZB 2/03 (BGHZ 154, 205); § 1827 Abs. 1 BGB.
2. Das gilt nicht nur am Lebensende. Das Gesetz knüpft nicht an Art und Stadium der Erkrankung an. Sie dürfen auch eine Behandlung ablehnen, die Ihr Leben verlängern würde.
Quelle: § 1827 Abs. 3 BGB; BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 202/13 (BGHZ 202, 226).
3. Allgemeine Sätze reichen nicht. Der BGH hat entschieden, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ für sich genommen nicht genügt. Die Verfügung muss erkennen lassen, in welcher Situation sie gelten soll und welche Behandlung Sie dann ablehnen oder wünschen.
Quelle: BGH, Beschlüsse vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16, vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 (BGHZ 214, 62) und vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18.
4. Widersprüchliche Formulierungen vermeiden. In einem vom BGH entschiedenen Fall stritt die Familie jahrelang darüber, was der Satz „Aktive Sterbehilfe lehne ich ab“ neben dem Wunsch nach Behandlungsverzicht bedeutet. Klarheit erspart Angehörigen solche Konflikte.
Quelle: BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18.
5. Eine Vollmacht braucht eigene, ausdrückliche Worte. Wer eine Vertrauensperson bevollmächtigt, sollte schriftlich festhalten, dass sie auch über Behandlungen entscheiden darf, die mit Lebensgefahr verbunden sind.
Quelle: BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16; § 1829 Abs. 5 BGB.

Die zitierten Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 17.03.2003 – XII ZB 2/03 (BGHZ 154, 205)
BGH, Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03 (BGHZ 163, 195)
BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 (BGHSt 55, 191)
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 202/13 (BGHZ 202, 226)
BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 (FamRZ 2016, 1671)
BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 (BGHZ 214, 62)
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18 (FamRZ 2019, 236)
BGH, Urteil vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18 (NJW 2019, 1741)
Die Volltexte sind über die Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs und die gängigen Juris-Dienste abrufbar.



Sie legen fest, ob und wann Ihre persönlichen Ansichten der Medizin Grenzen aufzeigen.

Ich stelle mich dieser Herausforderung…

Ich arbeite seit vielen Jahren auf Intensivstationen, einem Kristallisationspunkt menschlicher Schicksale. Einem Ort, an dem Entscheidungen über Leben und Tod manchmal in kürzester Zeit fallen.

Egal, ob als Oberarzt einer Intensivstation, als Notarzt oder bei internationalen Intensivtransporten in einem Ambulanzflugzeug: Ich habe unzählige Situationen erlebt, in denen ein nicht klar definierter Patientenwille Angehörige in einen Wirbelsturm aus Hoffnung, Angst und Schuldgefühlen gestoßen hat.

Diese Erfahrungen haben mir gezeigt, wie wertvoll eine Patientenverfügung ist, die nicht nur juristisch korrekt, sondern vor allem medizinisch durchdacht und auf den Einzelnen zugeschnitten ist.

Mein Ziel ist es, Ihnen zu helfen, eine Patientverfügung zu verfassen, die Ihrem Willen maximalen Ausdruch verleiht.

Portrait Bernd Hansen, Gründer und Inhaber von Hansen medCONSULT

Bernd Hansen – Ihr Spezialist für individuelle Patientenverfügungen

  • Gründer und Inhaber von Hansen medCONSULT
  • Facharzt für Anästhesiologie mit langjähriger intensivmedizinischer Erfahrung
  • Notarzt
  • Infektiologe (DGI)
  • Oberarzt und Leiter des Bereiches Antibiotic Stewardship am Klinikum Bayreuth

Wenn Heilung nicht mehr möglich ist – bleibt Würde das Ziel

Wir können heute fast jedes Leben verlängern.

Aber: Wann ist die bloße biologische Existenz kein Leben mehr?
Wann ist medizinische Hilfe nicht mehr Hilfe, sondern nur noch die Verlängerung unsagbaren Leids?

Das definieren Sie!

Persönliche Beratung statt Formular zum Ankreuzen

Eine Patientenverfügung sollte so individuell sein wie der Mensch, den sie schützt.
In einem persönlichen Gespräch erarbeite ich mit Ihnen gemeinsam eine Patientenverfügung, die nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch medizinisch fundiert und menschlich durchdacht ist. Dabei fließen sowohl meine langjährige Erfahrung in der Intensiv- und Notfallmedizin als auch mein Verständnis für Ihre persönlichen Werte und Wünsche ein.

Referent erläutert einer kleinen Teilnehmergruppe medizinische und ethische Fragen zur individuellen Patientenverfügung.

Lassen Sie mich Ihnen helfen, eines der bedeutendsten Formulare Ihres Lebens auszufüllen…

Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches, unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch.

Arzt im Gespräch mit trauernden Angehörigen.

„Manchmal ist es der größte Akt der Liebe, einen geliebten Menschen gehen zu lassen.“

Bernd Hansen

Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche über die Art und Weise Ihrer medizinischen Behandlungen beachtet werden, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Nur wer volljährig und einwilligungsfähig ist, kann eine wirksame Patientenverfügung verfassen.

Die Patientenverfugung muss der Schriftform genügen, also handschriftlich oder am PC verfasst werden.

Außerdem muss sie eigenhändig unterschrieben werden. Falls dies zum Beispiel aufgrund eines Schlaganfalls nicht möglich ist, können Sie stattdessen Ihr Handzeichen notariell oder durch die zuständige Betreuungsstelle beglaubigen lassen.

Eine notarielle Beurkundung bekräftigt zwar die Aussage der Verfügung, ist aber für Ihre Gültigkeit nicht notwendig.

Ja, sofern Sie Ihren Willen klar abbildet haben und Ihre Verfügung im Ernstfall auffindbar vorliegt, ist im gegebenen Fall ist Ihre Patientenverfügung für alle mit der Behandlung befassten Personen, Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.

§ 1827 BGB gewährleistet den Rechtsanspruch auf Beachtung der Patientenverfügung in der jeweils beschriebenen Behandlungssituation.

Ihre Patientenverfügung darf nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten, wie zum Beispiel den Wunsch „in Würde zu sterben“, wenn ein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint.
Legen Sie genau fest, unter welchen Umständen eine Behandlung gar nicht erst begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.
Die Patientenverfügung ist in erster Linie eine Anweisung an die behandelnden Personen.

Lassen Sie mich Ihnen helfen, die richtigen Formulierungen zu finden.

Das ist nicht möglich!

Das Schicksal hält unzählige Katastrophen bereit, die uns in die Hoffnungslosigkeit stürzen könnten. Ihre Patientenverfügung kann keine Lösung für jede dieser Möglichkeiten festlegen.

Lassen Sie mich Ihnen zeigen, wie Sie Ihren Willen klar definieren, ohne jede Eventualität einzeln zu beschreiben.

Grundsätzlich ist eine einmal verfasste Patientenverfügung gültig, bis sie widerrufen oder durch eine aktuellere Verfügung ersetzt wird.

Die regelmäßige Bestätigung der Gültigkeit (empfohlen wird jährlich) oder Aktualisierungen bei wichtigen Lebensereignissen (neue Diagnosen, Pflegebedürftigkeit etc.) machen es im Falle des Falles einfacher, Ihren mutmaßlichen Willen auf die gegebene Situation zu projezieren.

Eine noch so eindeutig formulierte Patientenverfügung nutzt Ihnen nichts, wenn im Ernstfall niemand davon weiß.

Wer sollte eine Ausfertigung der Patientenverfügung erhalten?

  • behalten Sie das Original Ihrer Patientenverfügung in Ihren Unterlagen, händigen Sie ggf. Kopien:
  • dem oder der Bevollmächtigte(n),
  • Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin und ggf.
  • anderen Vertrauenspersonen aus.
  • Nutzen Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung online zu hinterlegen und somit jederzeit abrufbar zu machen.

Informieren Sie Ihr Umfeld aktiv über das Bestehen Ihrer Verfügung und besprechen Sie mit jenen, die Ihren Willen im Falle des Falles umsetzen sollen, den Inhalt Ihrer Patientenverfügung.

Ein in einer Vorsorgevollmacht benannter Vertreter ist in der Lage, von Anfang an – entsprechend den Vorgaben Ihrer Patientenverfügung – medizinische Maßnahmen zu genehmigen oder abzulehnen.

Es ist also eine ideale Kombination: die Patientenverfügung definiert die Grenzen des medizinisch Möglichen, die Vorsorgevollmacht benennt den Entscheidungsträger.

Jetzt informieren und persönlichen Beratungstermin vereinbaren:

Unverbindliche und kostenfreie Erstberatung

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Sie können mir eine Nachricht an hallo@patientenverfuegung-individuell.de oder über das Formular senden.